Offene Badekur in Bad Griesbach
Ihr Wegweiser zur Vorsorgeleistung im Kurort Bad Griesbach
Laut § 23 (2) SGB V steht jedem gesetzlich Versicherten, bei dem die medizinische Notwendigkeit besteht, alle 3 Jahre eine ambulante Kur zu. Diese sogenannte Vorsorgeleistung in einem anerkannten Kurort können Sie bei uns in Form einer Badekur antreten, da in Bad Griesbach alle notwendigen Voraussetzungen gegeben sind.
Wir haben Ihnen hier die notwendigen Schritte übersichtlich aufbereitet. Sollten darüber hinaus noch Fragen offen sein, stehen Ihnen die Experten in Sachen Kur von der Massagepraxis Klaas per E-Mail oder telefonisch unter 08532 1560 zur Verfügung.
In drei einfachen Schritten zur Kur
- Antrag auf eine Badekur nach § 23 (2) SGBV downloaden.
- Vom Arzt ausfüllen und die Notwendigkeit bestätigen lassen.
- Antrag bei der Krankenkasse einreichen.
Wir empfehlen Ihnen den Antrag mindestens zwei Monate vor dem gewünschten Kurbeginn zu stellen.
Durchführung der Badekur
Eine Badekur dauert im Regelfall drei Wochen, kann jedoch bei besonders schweren Krankheitsbildern verlängert werden. Sie dürfen unter den anerkannten Kurorten frei wählen, wo Sie Ihre ambulante Badekur verbringen wollen. Bei einem stationären Aufenthalt bzw. einer Reha ist der Kostenträger hingegen an vertraglich festgelegte Einrichtungen gebunden. Eine private Kur können Sie jederzeit machen, Sie müssen lediglich die Kosten für die Unterbringung übernehmen. Der Kurarzt vor Ort verordnet Ihnen nach entsprechender Untersuchung und bei medizinischer Notwendigkeit Leistungen nach den bundesweit gültigen Heilmittelrichtlinien.
Kostenübernahme bei einer Badekur
Bei einer ambulanten Badekur nach § 23 (2) SGB V übernimmt die Krankenkasse sämtliche Kurarztkosten und 90% der Kurmittel. Zusätzlich steht Ihnen ein Zuschuss für Unterkunft und Verpflegung von bis zu € 13,- pro Tag zu. Die Höhe des Zuschusses ist bei den Krankenkassen jedoch unterschiedlich geregelt. Für eine dreiwöchige Kur können Sie bis zu € 273,- Zuschuss erhalten. Der Eigenanteil beträgt € 10,- Rezeptgebühr sowie die restlichen 10% der Kurmittel. Im Rahmen einer, von der Krankenkasse genehmigten, Badekur kann Ihnen der Kurarzt gemäß den Heilmittelrichtlinien alle Heil- und Kurmittel verordnen, die Sie benötigen.
Antrag auf eine Badekur abgelehnt – was nun?
Sollte Ihr Antrag wieder Erwarten abgelehnt werden, können Sie innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen. Der Widerspruch sollte schriftlich und nach erneuter Beratung durch Ihren Arzt erfolgen. Tipps für die Begründung erhalten Sie hier. Die Erfahrung zeigt, dass annähernd die Hälfte der in erster Instanz abgelehnten Anträge nach einem Widerspruch Erfolg hat.
Badekur zur Krankheitsverhütung
Indikationen für eine Badekur sind chronisch-entzündliche, rheumatischen Erkrankungen wie Gelenkrheumatismus, Operationen und Verletzungsfolgen am Bewegungsapparat, deformierende Wirbelsäulenerkrankungen, Bandscheibenvorfälle, Arthrose sowie Weichteilrheumatismus.
Bei einer Badekur zur Krankheitsverhütung (z.B. bei Bewegungsstörungen, Muskelspannungsstörungen, Kopfschmerz, usw.) muss diese im Antrag explizit begründet werden, statt nur die Diagnose einzutragen. Bei einer bestehenden chronischen Krankheit muss die Schädigung (z.B. Schultersteife, dauerhafter Wirbelsäulenschmerz bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule usw.) mit den daraus resultierenden Funktionsstörungen (z.B. Einschränkungen beim Treppensteigen, Socken anziehen usw.) im Kurantrag festgehalten werden.